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History


Kindergartenbeiträge entrichten

Nach der Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Horten in Verbindung mit § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) werden für den Besuch einer Kindertageseinrichtung monatliche Beiträge erhoben.

  • Zur Festsetzung des Elternbeitrages ist eine Erklärung mit verbindlichen Angaben der Eltern für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erforderlich und ein entsprechender Einkommensnachweis, in der Regel der letzte Einkommenssteuerbescheid. Diese Erklärung wird den Eltern vom zuständigen Bürgerservice (siehe rechts: Dienstleistung vor Ort) zur Verfügung gestellt.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem positiven Gesamteinkommen der Eltern. Die Festsetzung der Elternbeiträge wird regelmäßig (jährlich) vom Jugendamt der Stadt Duisburg überprüft. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt einer Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Familienverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach der Anlage zur Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Horten vom 18.04.2008 zu entrichten. Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und bzw. oder der Betreuungsart der höchste Beitrag ergibt. 

 

Die Höhe der Elternbeiträge ist von folgenden Faktoren abhängig:

 

 - Gesamteinkommen der/des Zahlungspflichtigen

 - Einkommen des Kindes

 - Betreuungsform und Betreuungsstunden 

 - Gleichzeitiger Besuch eines Geschwisterkindes in einer  

   Kindertageseinrichtung

 

Betreuungszeiten:

 

Betreuungszeiten in den Duisburger Kindergärten:

 

Kinder im Alter von 2 Jahren/ 3 Jahren bis zur Einschulung

  • 25 Stunden
  • 35 Stunden
  • 45 Stunden

 

Kinder im Alter unter 2 Jahren

  • 25 Stunden
  • 35 Stunden
  • 45 Stunden

 

Hortbetreuung (Schulkind)

 

Die Kosten für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen sind privatrechtliche Forderungen. Die Höhe des Verpflegungsentgeltes wird auf der Grundlage des § 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GKT bis 31.07.2008) bzw. des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz ab 01.08.2008) durch den Rat der Stadt festgesetzt.

Durch Ratsbeschluss vom 20.02.2006 (DS 06-0056) wird ab dem 01.08.2008 ein einkommensabhängiges Entgelt erhoben.

Die Tabelle der Entgelte finden Sie weiter unten als Download.

 

Elternbeiträge:

 

Die Tabelle der neuen Elternbeiträge können Sie weiter unten herunterladen (siehe Download).

 

 


Berücksichtigung beim Einkommen:

 

Zum Nachweis des maßgeblichen positiven Gesamteinkommens ist grundsätzlich der letzte Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

 

Wie bei der Einkommensteuer wird unterschieden nach

 

- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

- Einkünften aus selbständiger Arbeit

- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

- Einkünften aus Gewerbebetrieben

- Einkünften aus Kapitalvermögen

- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und

- sonstigen Einkünften nach dem EStG

 

Abweichend davon ist das 12fache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des Vorjahres; wird das 12fache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc..

 

Arbeitnehmer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)

 

Es wird das Gesamtbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Diesem Einkommen sind auch steuerfreie Einkünfte/Zulagen, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag erhoben wird, hinzuzurechnen.  

Bei Nachweis werden Werbungskosten bzw. die jeweils gültige Werbekostenpauschale abgezogen.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem maßgeblichen Einkommen abzuziehen.

Bei Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf lebenslange zusätzliche Altersversorgung haben (z.B. Beamte, Richter, Betriebsrenten) wird ein 10 % Zuschlag auf das Einkommen hinzugerechnet. 

 

Es werden nicht berücksichtigt:

 

- Abschreibungen für eigengenutzte Immobilien

- Altersfreitrag

- Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden)

- Außergewöhnliche Belastungen, (z.B. für Schwerbehinderung)

- Versorgungsfreibeträge

- Parteispenden 

- Steuerberatungskosten etc.

 

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

 

Selbständige und Freiberufler (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit)

 

Hier wird das anrechenbare Einkommen durch den aktuellen Steuerbescheid nachgewiesen. Im Vorfeld erfolgt durch Selbsteinschätzung auf der Erklärung zum Elternbeitrag eine vorläufige Festsetzung.

Das anrechenbare Einkommen entspricht in der Regel dem Gewinn, der im Steuerbescheid nachgewiesen wird.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem maßgeblichen Einkommen abzuziehen.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.


Hinweis:

 

Die Elternbeiträge sind jeweils zum 1. des Monats zu entrichten. Sofern Sie eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Elternbeiträge zum jeweiligen 1. des Monats abgebucht.

 

Sollte sich die Bankverbindung verändert haben, ist diese dem

 

Kassen-u.Steueramt

Personenkontenbuchhaltung

Sonnenwall 77-79

47051 Duisburg

 

schriftlich unter Angabe der Buchungsstelle mitzuteilen.

 

Ratenzahlungen müssen persönlich oder schriftlich mit Angabe der mtl. Ratenhöhe im zuständigen Bezirksamt/Bürgerservice beantragt werden. Hier wird von der zuständigen Sachbearbeitung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt und entsprechend entschieden.

 

Ermäßigung oder Erlass der Elternbeiträge:

 

Die Elternbeiträge können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach § 90 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch 8. Buch - SGB VIII) nicht zuzumuten ist.

Das Jugendamt der Stadt Duisburg berät auf Wunsch gerne darüber, ob der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann. Eine Ermäßigung oder ein Erlass kann erst mit Datum der Antragstellung wirksam werden.

 

 

Verlässt das Kind den Kindergarten, ist es nicht erforderlich, die Einzugsermächtigung zu kündigen. Die Abmeldung erfolgt durch den Kindergarten bei der zuständigen Sachbearbeitung im Bürgerservice, die das Notwendige veranlasst.

Ein eingerichteter Dauerauftrag muss allerdings bei der zuständigen Bank selbst aufgehoben werden.

 

Die gesetzlichen Grundlagen (Elternbeitragssatzung und das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) können bei den jeweiligen Bezirksämtern und beim Jugendamt eingesehen werden.


Die neue Beitragstabelle kann hier heruntergeladen werden (pdf-Datei).

 

Dienstleistung vor Ort
Ihr zuständiges Bezirksamt in: