Stadtbibliothek


History


Benutzungsordnung

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung vom 18. September 1989 die folgende Satzung beschlossen.

Diese Satzung beruht auf § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. 1984, S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.1989 (GV. NW. 1989, S. 362

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Duisburg.

(2) Jeder kann die Stadtbibliothek benutzen und Bücher, Zeitschriften, Ton- und Bildträger (im folgenden Medieneinheiten genannt) - mit Ausnahme der Präsenzbestände - entleihen bzw. mieten.

(3) Benutzung und Überlassung von Medieneinheiten sind kostenlos, soweit nicht die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg in ihrer jeweils gültigen Fassung für bestimmte Leistungen oder bei Leihfristüberschreitungen Zahlungen vorsieht. Für die Miete von Videokassetten ist ein Entgelt gemäß § 1 Nr. 4 und 5 der Entgeltordnung zu entrichten.

(4) Bei jeder Benutzung oder Überlassung von Medieneinheiten entsteht auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der jeweils gültigen Fassung dieser Satzung ein selbständiger privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Benutzer und der Stadt Duisburg. Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9.12.76 (BGBl.I S. 3317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.86 (BGBl.I S. 1142), findet keine Anwendung.

(5) Die Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen vorsehen.
 
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§ 2 Anmeldung, Benutzerausweis, Datenverarbeitun

(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek und die Ausleihe bzw. Miete von Medieneinheiten wird gegen Vorlage des Bundespersonalausweises oder anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere ein Benutzerausweis ausgestellt. Minderjährige müssen die schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser sein Einverständnis zur Benutzung und zum Entleihen bzw. Mieten erklärt und die Garantiehaftung hinsichtlich aller nach dieser Benutzungsordnung möglichen Forderungen übernimmt. Ansprüche gegen die Minderjährigen bleiben hiervon unberührt. Die Gültigkeit des Benutzerausweises ist auf ein Jahr beschränkt.

(2) Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die Benutzungsordnung an.

(3) Der Benutzerausweis ist bei der Ausleihe bzw. Miete und Rückgabe von Medieneinheiten vorzulegen. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

(4) Wohnungswechsel oder Namensänderung sind der Stadtbibliothek unter Vorlage des Bundespersonalausweises, anderer gleichwertiger amtlicher Ausweispapiere oder der Meldebestätigung umgehend mitzuteilen.

(5) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

(6) Die Stadtbibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen SGV NW. 20061) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt: Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten, Name, Beruf, Geburtsdatum, Wohnung der Benutzer, bei Minderjährigen auch der entsprechenden Daten der gesetzlichen Vertreter.
 
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§ 3 Ausleihe

(1) Medieneinheiten werden nur bis zu einer Höchstdauer von 28 Tagen verliehen bzw. vermietet. Die Mietfrist für Videokassetten mit Ausnahme von Lehr- und Lernprogrammen beträgt 3 Tage. Fristen bestimmen sich ausschließlich nach dem angegebenen Datum. § 193 BGB findet keine Anwendung.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Leih- bzw. Mietfrist verkürzt oder verlängert werden.

(3) Die Anzahl der gleichzeitig gemieteten Videokassetten wird auf höchstens 3 Stück beschränkt.

(4) Entliehene bzw. gemietete Medieneinheiten dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden.
 
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§ 4 Vorbestellung, Auswärtiger Leihverkehr

(1) Verliehene Medieneinheiten - ausgenommen Ton- und Bildträger und Bilderbücher - können vorbestellt werden.

(2) Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Medieneinheiten können durch den Auswärtigen Leihverkehr im Rahmen der Leihverkehrsordnung für die Deutschen Bibliotheken beschafft werden.
 
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§ 5 Verlängerung

1) Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu 28 Tagen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung ist grundsätzlich nur einmal möglich.

(2) Ausgenommen von der Verlängerung der Leihfrist sind Ton- und Bildträger.

(3) Bei dem Antrag auf Leihfristverlängerung sind anzugeben: Bibliothekszweigstelle, in der entliehen wurde, Fälligkeitstag, Nummer und Art der Medieneinheit, Name des Benutzers, Nummer des Benutzerausweises.
 
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§ 6 Behandlung der entliehenen bzw. gemieteten Medieneinheiten, Haftung

(1) Die entliehenen bzw. gemieteten Medieneinheiten sind sorgfältig zu behandeln, vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

(2) Entliehene bzw. gemietete Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen wiedergegeben werden. Der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes.

(3) Videokassetten müssen in der Zentralbibliothek zurückgegeben werden. Sie sind vor der Rückgabe zurückzuspulen.

(4) Der Benutzer ist verpflichtet, Beschädigungen sowie den Verlust entliehener bzw. gemieteter Medieneinheiten der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen und Schadenersatz zu leisten. Er haftet auch für Schäden, die durch Mißbrauch seines Benutzerausweises entstehen.

(5) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung entliehener bzw. gemieteter Medieneinheiten entstehen.

(6) Benutzer, die an einer übertragbaren Krankheit i. S. des Bundesseuchengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt bekanntgemacht durch Gesetz vom 18.12.79 (BGBl.I S. 2262, ber. BGBl.I 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.85 (BGBl.I S. 1254), leiden oder mit Personen zusammenleben, die an einer solchen Krankheit leiden, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen bzw. gemieteten Medieneinheiten dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden. Für die dadurch verursachten Leih- und Mietfristüberschreitungen stellt die Stadtbibliothek den Benutzer von Entgelten frei, sofern er unverzüglich die Desinfektion anzeigt.
 
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§ 7 Leihfristüberschreitung

(1) Bei Überschreiten der Leih- bzw. Mietfrist um mehr als 4 Tage entstehen für den Benutzer Zahlungspflichten gemäß § 1 lfd. Nrn. 6 und 7 der Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg in ihrer jeweils gültigen Fassung unabhängig vom Erhalt einer Mahnung zur Rückgabe der Medieneinheiten.

(2) Die Stadtbibliothek hat auch dann gegenüber dem Benutzer keine Mahnungs- und Hinweispflichten, wenn die von ihm zu zahlenden Beträge nach § 1 lfd. Nrn. 6 und 7 der Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg in ihrer jeweils gültigen Fassung in ungewöhnlicher Höhe anfallen können. Die Geltung des § 254 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Das Entgelt gemäß § 1 lfd. Nr. 7 der Entgeltordnung ist für jeden Botengang - unabhängig vom Erfolg und vom Antreffen des Benutzers - in der angegebenen Höhe zu zahlen.

(3) Soweit der Benutzer den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Rückgabe der Medieneinheiten nicht nachgekommen ist, bestehen sie auch dann weiter, wenn die Stadtbibliothek sich das Recht zur Erhebung der Beträge bei der Annahme der Medieneinheiten nicht vorbehalten hat. Die Geltung des § 341 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.
 
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§ 8 Fotokopieren

Benutzer können sich der aufgestellten Fotokopiergeräte bedienen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts.
 
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§ 9 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) Taschen, Mappen o.ä. dürfen nicht in die Ausleihräume mitgenommen werden.

(2) Rauchen, Verzehr von Speisen oder Getränken sowie laute Unterhaltungen sind nicht gestattet.

(3) Mitgebrachte Schreibmaschinen und Diktiergeräte dürfen nur in den zur Verfügung gestellten Arbeitskabinen verwendet werden.

(4) Tiere dürfen von den Benutzern nicht mit in die Bibliotheksräume genommen werden.

(5) Im übrigen ist den Weisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten.

(6) Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek Duisburg ausgeschlossen werden.
 
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§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Dezember 1989 in Kraft.


(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 2. März 1982 außer Kraft
 
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Vorstehende Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Duisburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung NW kann gemäß § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung NW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht bei fehlender vorgeschriebener Genehmigung, bei nicht
ordnungsgemäßer Bekanntmachung, bei vorheriger Beanstandung des
Ratsbeschlusses durch den Oberstadtdirektor oder bei vorheriger Rüge
eines Form- oder Verfahrensmangels gegenüber der Gemeinde, wenn dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist,
die den Mangel ergibt.

Duisburg, den 2. Oktober 1989

Krings
Oberbürgermeister