
In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist dies zum Schutz von Wildtieren und insbesondere von Vogelbruten, verboten (§ 64 Landschaftsgesetz).
Wenn alle Heckenbesitzer diese Regelung auch im eigenen Garten beherzigen, dann leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Artenschutz.